Zur Regulierung des Finanzausgleichs zwischen Monopol- und Wettbewerbsdiensten nach § 37 (4) Postverfassungsgesetz (Nr. 64) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Zur Regulierung des Finanzausgleichs zwischen Monopol- und Wettbewerbsdiensten nach § 37 (4) Postverfassungsgesetz (Nr. 64)

Zur Regulierung des Finanzausgleichs zwischen Monopol- und Wettbewerbsdiensten nach § 37 (4) Postverfassungsgesetz

Marcus Weinkopf, Werner Neu

Zur Regulierung des Finanzausgleichs zwischen Monopol- und Wettbewerbsdiensten nach § 37 (4) Postverfassungsgesetz
Nr. 64 / April 1991

Zusammenfassung

Die Analyse möglicher Ursachen für Finanzausgleiche zwischen Diensten bzw. Unternehmen der DBP führt zu dem Ergebnis, daß Kostendeckungsdaten allein keine hinreichende Grundlage sein können, um die wettbewerbliche Unbedenklichkeit eines Finanzausgleichs zwischen Monopol- und Wettbewerbsdiensten zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich als zwingende Voraussetzung für die Realisierung der wettbewerbspolitischen Ziele von § 37(4) Postverfassungsgesetz, nämlich wettbewerbliche Beeinträchtigungen anderer Anbieter durch Finanzausgleiche zwischen Diensten der DBP-Unternehmen zu verhindern, daß für die Identifikation wettbewerbswidriger Verhaltensweisen wesentliche Daten auf der Ebene der betreffenden Dienste erhoben werden können.

Die durch das Postverfassungsgesetz intendierten unternehmerischen Handlungsspielräume für die DBP-Unternehmen in den Wettbewerbsbereichen erfordern eine differenzierte Herangehensweise der Regulierung an den Problembereich der Finanzausgleiche, um wettbewerbspolitisch unzulässige Strategien der Unternehmen sicher zu unterbinden, ohne gleichzeitig erwünschte Ausgleiche, z.B. zugunsten neuer Dienste, zu behindern. Diesen Anforderungen kann nach unseren Ergebnissen am besten durch ein flexibel anzuwendendes, mit relativ geringen formalen Anforderungen verbundenes Regulierungsverfahren Rechnung getragen werden. Insbesondere bedürfte es dazu keiner regulatorischen Vorgabe, daß Preise im Wettbewerbsbereich die durch ein vorab definiertes und perfektioniertes Verfahren bestimmten Kosten jeweils decken, was eine Einengung der erwünschten Handlungsspielräume der Unternehmen mit sich brächte. Stattdessen wäre der Regulator mit umfassenden, fallweise anzuwendenden Auskunfts- und Eingriffsbefugnissen auszustatten. Ein solches Verfahren wäre in wesentlichen Teilen dem in Großbritannien bei der Regulierung von British Telecom angewandten Ansatz ähnlich.

Von entscheidender Bedeutung für den Grad der wettbewerbspolitischen Zielerfüllung erscheint neben dem eigentlichen Regulierungsverfahren nach § 37(4) die Ausgestaltung wesentlicher, hier als vorgegeben angesehener Rahmenbedingungen. Dazu gehören insbesondere die Ausgestaltung der Regulierung der Monopolbereiche sowie präzise Festlegungen hinsichtlich politischer Auflagen.

Eingriffe grundsätzlicher Art in die Erstellung und Ausgestaltung der Kostendaten durch die Unternehmen erscheinen bei dem hier favorisierten Ansatz nicht dringlich. Besondere Datenanforderungen könnten ggf. anhand von Sonderrechnungen erfüllt werden.